Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen. Die Bundesminister werden aufVorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Kanzler und die auf seinen Vorschlag vom Bundespräsidenten ernannten Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme einen Amtseid vor dem Bundestag (Art. 64 Abs. 2 GG). Die enge Bindung der Regierung an das Parlamen zeigt sich auch darin, daß das Amt des Bundeskanzlers und damit auch das Amt derubrigen Regierungsmitglieder in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet (Art. 69 GG).
Nach dem System des Grundgesetzes muß auf jeden Fall ein „Vorschlag" des Bundeskanzlers, einen Minister zu entlassen für den Bundespräsidenten bindend sein; denn der Kanzler kann verständlicherweise nicht gezwungen sein, einen Minister, dessen Politik er nicht verantworten kann und will, gegen seinen Willen im Kabinett zu behalten. Das Amt eines Ministers endet außer durch seine Entlassung auch in jedem Fall, in dem sich das Amt des Bundeskanzlers erledigt (Art. 69 Abs. 2 GG). Ein Minister kann jederzeit auch von sich aus zurücktreten, d.h. seine Entlassung verlangen.
Die Zahl der Bundesminister und der Umfang ihrer Geschäftsbereiche ist nicht von der Verfassung vorgegeben, sondem wird durch den Bundeskanzler aufgrund seines Kabinettsbildungsrechts (Art. 64 Abs. 1 GG) je nach den Bedürfnissen bestimmt.
Die vom Kanzler gegebenen Richtlinien sind von jedem Minister einzuhalten und zu verwirklichen. Der Bundeskanzler kann die Einhaltung seiner Richtlinien durchsetzen, äußerstenfalls indem erdem Bundespräsidenten die Entlassung eines nicht kooperationsbereiten Bundesministers vorschlagt. Richtlinien der Politik können auch durch Beschluß der Regierung weder aufgestellt noch geändert werden. Für sie ist allein der Bundeskanzler zuständig.
Innerhalb der Richtlinien des Kanzlers werden die Geschäfte der Bundesregierung nach dem Ressortprinzip geführt, d.h. jeder Bundesminister führt seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung dürch, nicht aber dürch Gesamtentscheidung des Kabinetts, also nicht durch kollegiale Beschlüsse. Das Kollegialprinzip findet Anwendung, wenn in ressortübergreifenden Fragen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern bestehen. Über solche Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bundesregierung als Kollegium (Art. 65 Satz 3 GG).
Th. Maunz, R. Zippelius „Deutsches Staatsrecht", München 1991
Vokabeln
1. Bundeskanzler m -s, - - федеральныйканцлер
den Bundeskanzler ernennen - назначить, abberufen - отозвать; wählen - избрать
2. Richtlinie f -, -n - основное направление (der Politk)
die Richtlinie einhalten - придерживаться, verwirklichen - осуществлять
3. Beratung f - совещание, обсуждение; консультация
zur Beratung vorlegen - представить на обсуждение;
beraten (über, Akk) - обсуждать что-л.
4. Nachfolger m -s, - - преемник
5. Bundesminister m -s, - - федеральный министр, министр федерального правительства;
einen Bundesminister ernennen - назначить; abberufen -сместить
6. anerkennen vt - признать (die Wahl)
7. einschränken vt - ограничить (Verantwortlichkeit)
8. Rücktritt m - отставка zurücktreten vi (s) - уйтивотставку
9. Ergebnis n -ses, -se - результат sich ergeben - следовать, вытекать из ч-л
10. erfolgen vi (s) - происходить, осуществляться, производиться (die Ernennung des Beratungen)
11. aufhören vi - прекращаться (die Legislaturperiode)
vgl. einstellen - прекращать (Beratungen)
12. Antrag m -(e) s, Anträge - предложение; заявление; требование
beantragen vt - внести предложение; выдвинуть требование
Texterläuterungen
1. indem cj- тем, что; таким образом, что /союз предложения образа действия
2. zumal cj- тем более, что /союз предложения причины
Ab- und Neuwahl = Abwahl und Neuwahl
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen!
1. Von wem wird der Bundeskanzler gewählt?
2. Nach welchem Wahlverfahren erfolgt die Wahl des Bundeskanzlers?
3. Woran ist der Bundespräsident bei dem Vorschlag des Bundeskanzlers gebunden?
4. Unter welchen Umständen kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen?
5. Worin zeigt sich die Abhängigkeit der Bundesminister von dem Bundeskanzler?
6. Was verstehen Sie unter dem „konstruktiven Mißtrauensvotum"?
7. Wie sind in den Nachkriegsjahren die Abhängigkeit und Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers von dem Bundestag eingeschränkt worden?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text 1 schrifllich!
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Sätze.
die Richtlinien der Politik bestimmen; zur Beratung vorlegen; an das komplizierte Wahlverfahren gebunden sein; durch den Bundespräsidenten erfolgen; die erforderliche Mehrheit erreichen; die Verantwortlichkeit einschränken; den Minister im Kabinett behalten; der Minister tritt zurück / ist zurückgetreten; Anwendung finden; Meinungsverschiedenheiten bestehen / haben bestanden; über die Entlassung eines Ministers entscheiden; den Nachfolger wählen; die Regierung bilden; das Vertrauen aussprechen; das Mißtrauensvotum ablehnen; den Entwurf des Haushaltsplanes erarbeiten; den Haushaltsentwurfverabschieden (die Regierung); den Etat (den Haushalt, das Budget) in alie
ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen. Prüfen Sie Ihre Kenntnisse.
определять основные направления политики; представить для обсуждения; быть связанным сложной процедурой выборов; осуществляться федеральным президентом; набрать необходимое большинство; ограничить ответственность; сохранить министра в составе правительства; министр уходит /.. .ушел в отставку; находить применение; разногласия в мнениях существуют / существовали; принимать решение об освобождении министра от должности; выбрать преемника, образовать правительство; выразить доверие; отклонить вотум недоверия; разработать проект бюджета; принять проект бюджета, бюджет; во всех подробностях проверить бюджет/бюджетная комиссия/, придерживаться закона о бюджете.
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze. Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung3!
1. Hinzu kommt, daß... - К этому добавляется то, что...
2. Daraus ergibt sich, daß... - Отсюда следует, что...
3. Der Kanzler ist dafür verantwortlich, daß... - Канцлер отвечает за то, чтобы...
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
Образование и перевод пассива (Passiv)
а) Пассив образуется из глагола werden в соответствующем времени и причастия II спрягаемого глагола. Пассив переводится:
1) глаголами на „ся":
Die Abgeordneten werden gewählt. - Депутаты избираются.
2) глаголом „быть" + причастие II обычно переходных глаголов:
Das Gesetz wurde verkündet. - Закон был обнародован.
3) глаголом в действительном залоге: Durch den Kanzler wurden zwei Minister entlassen. - Канцлер сместил двух министров.
4) группой слов:
In der Sitzung wurde über jeden Antrag einzeln abgestimmt. - На заседании проводилось голосование по каждому предложению отдельно.
б) Сочетание глагола sein + Partizip II выражает состояние предмета, наступившее в результате закончившегося действия.
Im Bundesrat sind prominente Politiker vertreten. - В бундесрате представлены видные политические деятели.
ÜBUNG. Übersetten Sie die folgenden Sätze.
a) 1. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf vier Jahre gewählt. 2. Vom Kandidaten muß die erforderliche Mehrheit erreicht werden. 3. Im Grundgesetz sind Abhängigkeit und Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers stark eingeschränkt worden. 4. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen. 5. In der Tagung wurde über den Bundeshaushalt beschlossen. 6. Die Tätigkeit des Bundesrates wird von der jeweiligen parteipolitischen Konstellation in den Ländern geprägt. 7. Der Bundestagspräsident wird von der stärksten Fraktion im Bundestag vorgeschlagen. 8. Der Bundestag wird vom Bundestagspräsidenten geleitet. 9. Alle bedeutenden Entscheidungen werden zunächst in den Ausschüssen beraten.
b) 1. Der Kanzler ist an das Ergebnis der Bundestagswahlen gebunden. 2. Eine Abberufung des Bundeskanzlers durch Mißtrauenserklärung ist so gut wie ausgeschlossen. 3. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind durch das Grundgesetz selbst festgelegt. 4. Der Gesetzentwurf muß, urn geltendes Recht zu werden, vom Bundestag angenommen sein. 5. Der Richtenvahlausschuß ist zur Hälfte mit vom Bundestag gewählten Mitgliedern besetzt. 6. Das Auflösungsrecht des Präsidenten ist auf einige Fälle begrenzt. 7. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländem ist im Grundgesetz ausführlich geregelt.
Трансформации при переводе (Umformung der Satze)
Перевод с одного языка на другой невозможен без лексических и грамматических преобразований, которые в основном обусловлены различиями в структуре этих языков. Так, одному слову в немецком языке может соответствовать группа слов в русском языке, например, entscheiden - принимать решение, и, наоборот, словосочетанию в немецком языке может соответствовать одно слово в русском языке, например, zum Ausdruck kommen - выражаться. Различным бывает также объем значения слова и его сочетаемость в разных языках. Состав и употребительность грамматических категорий в различных языках также различны. Поэтому при переводе часто приходится прибегать к перестройке структуры предложения, добавлению или опусканию слов и к другим приемам перевода.
Наиболее распространенным приемом перевода являются замены:
1) замена слова группой слов и наоборот:
zur Anwendung kommen - применяться
2) замена одной части речи другой:
erhöhte Risiken - возрастание риска
3) замена пассивной конструкции активной и наоборот:
Dabei wird davon ausgegangen, daß... - При этом исходят из того, что...
Иногда приходится прибегать и к полной перестройке структуры предложения:
Der Wechsel ist fällig. - Наступил срок уплаты по векселю.
ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Sätze.
1. Der Bundestag hat weitreichende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung der Bundesorgane. 2. Dem Bundestag obliegt es, den Verteidigungsfall festzustellen. 3. Der Richtenvahlausschuß ist zur Hälfte mit vom Bundestag gewählten Mitgliedem besetzt. 4. Es kann vorkommen, daß der Bundestag einem Kanzler das erbetene Vertrauen nicht ausspricht. 5. Eine Ab- und Neuwahl des Bundespräsidenten ist auf grund des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zulässig. 6. Die Bildung anderer Ausschüsse steht im Ermessen des Bundestages. 7. Ein Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung und Außerung im Bundestag nicht gerichtlich oder dienstlich verfblgt werden.